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Four children wearing wellies. Photography ban in schools: not a consequence of the GDPR

Ban on photography in schools not due to GDPR

Mit dem Ende der Sommerferien beginnt für viele Kinder die Schule. Eltern wie auch Schulen wollen diesen freudigen Anlass gern fotografisch festhalten. Im Zuge des Inkrafttretens der General Data Protection Regulation (GDPR) sind aber insbesondere die Verantwortlichen aus Schulen oder auch Kindergärten verunsichert. Bei vielen Einschulungen wurden dieses Jahr, laut Medienberichten, viele Fotografieverbote verhängt. Natürlich zum Unverständnis auf der Seite von Eltern oder Verwandten der Kinder. Diese Fotografieverbote wurden oftmals mit Datenschutzbedenken begründet. Zu Unrecht, wie wir im Artikel näher ausführen.

General Data Protection Regulation does not prohibit photography

Grundsätzlich ist es Hausrechtsinhabern von Kindergärten und Schulen möglich ein Fotografieverbot zu verhängen. Diese Verbote sind allerdings nicht Bestandteil der GDPR. Das Datenschutzrecht gilt per Gesetzestext nicht für private Datenverarbeitung. In der DSGVO steht in Artikel 2 Absatz 2 c), der sogenannten „Haushaltsausnahme“, genau definiert:

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

Dies bedeutet Familienangehörigen können, in Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung, natürlich Fotos von ihren Kindern aufnehmen. Es ist aber unbedingt zu beachten, ob die Schule aus anderen Gründen, ein Fotografieverbot verhängt hat. Diese Verbote sind dann allerdings keine Folge der DSGVO.

The problem is the uncontrolled transfer to third parties

Die Datenschutzgrundverordnung greift erst dann wieder, wenn der ausschließlich private Bereich verlassen wird. Also wenn die aufgenommen Bilder im Internet, bspw. über Social-Media-Kanäle, veröffentlicht werden.

Datenschutzrechtlich müssen dann die Bedingungen unter Article 6 of the GDPR eingehalten werden. Die Interessen von Kindern sind natürlich gesondert zu betrachten und müssen besonders geschützt werden.

Das geläufigste Problem ist dabei das Hochladen von eigentlich privaten Bildern auf Social-Media-Kanälen wie Facebook. Insbesondere dann, wenn auf die hochgeladenen Bilder eine unbeschränkte Personengruppe zugreifen kann. In Bezug auf Facebook wäre das der Fall, wenn Bilder ohne weitere Einstellungen in die Facebook-Timeline als öffentlicher Post geladen werden.

Insofern Bilder aber in Gruppen veröffentlicht werden, die durch Nutzername und Passwort geschützt oder nur einem ausgewählten Personenkreis zugänglich sind, bewegt man sich noch innerhalb der Haushaltsausnahme.

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Opinions of data protection experts

Stefan Brink, Landesdatenschutzbeauftrager von Baden-Württemberg meint auf Twitter

„Fotoverbote an Schulen und Kindergärten? Nicht wegen der DSGVO! Zu privaten/persönlichen Zwecken darf jeder jeden fotografieren – erst bei der Veröffentlichung gibt es Grenzen.“

Harald von Bose Landesdatenschutzbeauftragter von Sachsen-Anhalt gegenüber der dpa

„Wenn die Fotos von den eigenen Kindern im familiären Bereich bleiben, kann man diese bedenkenlos machen. Das war so und ist so. Diese schöne Praxis macht der Datenschutz nicht kaputt.“

Summary on data protection with regard to bans on photography in schools

  • Die DSGVO erlaubt das Fotografieren für private Zwecke
  • Die DSGVO untersagt die unkontrollierte Veröffentlichung von Bilder bspw. über Social-Media-Kanäle
  • Schulen dürfen Fotografieverbote verhängen, allerdings nicht auf Basis der DSGVO sondern auf Basis des Hausrechts

Current media reports on the subject of the ban on photography:

Prof. Dr. Andre Döring

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